Future Industries GmbH – B2B
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Future Industries GmbH, Schubertgasse 26/48, 1090 Wien, Österreich (nachfolgend „Auftragnehmerin" oder „FI"), und ihren Geschäftspartnern (nachfolgend „Auftraggeber"), soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG ist.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich für B2B-Geschäfte. Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind von diesen AGB ausdrücklich ausgenommen. Für Verbrauchergeschäfte gelten eigene, im jeweiligen individuellen Fall gesondert kommunizierte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
(3) Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch die tatsächliche Leistungserbringung zustande.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, dem jeweiligen Angebot oder dem gesondert geschlossenen Einzelvertrag. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung der Vergütung führen.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Subunternehmer) heranzuziehen. Die Auftragnehmerin haftet für deren Leistungen wie für eigene.
(4) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Weicht der voraussichtliche Aufwand um mehr als 15 % vom Kostenvoranschlag ab, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich informieren.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen ein.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen entsprechend. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Ansprechperson, die befugt ist, Entscheidungen im Rahmen des Projekts zu treffen. Entscheidungen dieser Person gelten als verbindlich für den Auftraggeber.
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
(2) Rechnungen sind, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin anerkannt.
(5) Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ist die Auftragnehmerin berechtigt, monatliche Teilrechnungen nach Aufwand zu stellen.
(1) Rechnungen an die Auftragnehmerin sind, sofern dies vereinbart ist, zwingend elektronisch an die E-Mail-Adresse billing@futureindustries.at zu übermitteln.
(2) In allen anderen Fällen sind Rechnungen zwingend per Post an folgende Adresse zu senden: Future Industries GmbH, Schubertgasse 26/48, 1090 Wien, Österreich, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.
(3) Rechnungen, die nicht ordnungsgemäß gemäß Abs. 1 oder 2 zugestellt werden, gelten als nicht zugegangen. Zahlungsfristen beginnen in diesem Fall erst mit ordnungsgemäßem Zugang der Rechnung zu laufen.
(4) Jede Rechnung muss die Auftragsnummer bzw. Projektreferenz, die UID-Nummer des Rechnungsstellers, eine detaillierte Leistungsbeschreibung sowie den Leistungszeitraum enthalten. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden, ohne dass die Auftragnehmerin in Verzug gerät.
(1) Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Andernfalls gelten Terminangaben als unverbindliche Richtwerte.
(2) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Auftragnehmerin für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Umstände in einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die Auftragnehmerin in Verzug befindet.
(3) Die Auftragnehmerin gerät erst in Verzug, wenn sie trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung die vereinbarte Leistung nicht erbringt.
(1) Abnahmepflichtige Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch die Auftragnehmerin unter Angabe konkreter, wesentlicher Mängel schriftlich verweigert.
(2) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
(3) Die Nutzung der Leistung im Geschäftsbetrieb des Auftraggebers gilt als Abnahme.
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme der jeweiligen Leistung. Mängelansprüche sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels geltend zu machen.
(2) Die Auftragnehmerin hat das Recht, den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben (Recht zur Nacherfüllung). Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, Preisminderung oder Wandlung zu verlangen.
(3) Vom Auftraggeber oder Dritten ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin vorgenommene Änderungen an der Leistung führen zum Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf die vorgenommene Änderung zurückzuführen ist.
(1) Die Auftragnehmerin haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die Höhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags.
(2) Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(3) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch drei (3) Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbeschränkt geheim zu halten und nur für die Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten sämtliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Kundendaten, Preisgestaltungen, Strategien und Know-how.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) bei Empfang bereits öffentlich bekannt waren, (b) nach Empfang ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden, (c) der empfangenden Partei vor Empfang bereits rechtmäßig bekannt waren, oder (d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4) Bei schuldhafter Verletzung der Geheimhaltungspflicht haftet die verletzende Partei für den daraus entstandenen Schaden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe festzulegen.
(1) Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung von der Auftragnehmerin erstellten Arbeitsergebnisse, Konzepte, Entwürfe, Designs, Software, Texte und sonstigen Werke (nachfolgend „Werke") stehen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung im alleinigen Eigentum der Auftragnehmerin.
(2) Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Werken für den vertraglich vereinbarten Zweck, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Einräumung ausschließlicher oder weitergehender Nutzungsrechte, insbesondere die Bearbeitung, Weiterlizenzierung oder Übertragung, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und gesonderter Vergütung.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung und die erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken (Portfolio, Website, Social Media) zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG), einzuhalten.
(2) Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, ist eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.
(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an die Auftragnehmerin datenschutzkonform erfolgt und die erforderlichen Einwilligungen oder Rechtsgrundlagen vorliegen.
(1) Die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Sofern keine Laufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, (b) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder (c) die andere Partei ihre Zahlungen einstellt.
(3) Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen zu vergüten. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden, soweit ihnen keine Leistung gegenübersteht, anteilig erstattet.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, laufende Arbeiten bei Kündigung aus wichtigem Grund sofort einzustellen.
(1) Sämtliche von der Auftragnehmerin erstellten Werke, Ergebnisse und Unterlagen stehen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unter Eigentumsvorbehalt.
(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die weitere Leistungserbringung einzustellen und den Zugang zu bereits bereitgestellten digitalen Werken oder Systemen zu sperren, bis sämtliche offenen Forderungen beglichen sind.
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter der Auftragnehmerin, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, abzuwerben oder unmittelbar oder mittelbar zu beschäftigen.
(2) Bei Verstoß gegen dieses Abwerbeverbot ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe des zwölffachen monatlichen Bruttobezugs der abgeworbenen Person zu zahlen, mindestens jedoch EUR 50.000,00. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass er alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften und behördlichen Bestimmungen einhält, insbesondere im Bereich Korruptionsbekämpfung, Geldwäsche, Wirtschaftssanktionen und Exportkontrolle.
(2) Ein Verstoß des Auftraggebers gegen die in Abs. 1 genannten Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Auftragnehmerin in Wien, Österreich.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
(4) Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung eines Rechts durch die Auftragnehmerin stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis selbst.
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